Prüfwesen

Wir als GTÜ-Prüfpartner führen für Sie eine Vielzahl von amtlichen und nichtamtlichen Untersuchungen durch. Weiterführende Informationen zu den amtlichen Untersuchungen finden Sie in den entsprechenden Unterpunkten. Die nichtamtlichen entnehmen Sie bitte den Unterpunkten im Bereich Gutachterwesen.

Hauptuntersuchung (HU) nach §29 StVZO

ist für einen PKW, welcher älter als 3 Jahre ist, in der Regel alle 24 Monate fällig. Hierbei werden alle sicherheitsrelevanten Komponenten des Fahrzeuges geprüft. Um diese dann erfolgreich abzuschließen, ist auch ein Nachweis über die Untersuchung der Abgase vorgeschrieben. Besitzt das Fahrzeug eine Gasanlage, ist auch über deren Prüfung ein Nachweis notwendig. Sollte das Fahrzeug einmal mit mehr als kleinen, sogenannten “geringen Mängeln”, vorgestellt werden, ist eine Nachkontrolle nötig, welche innerhalb eines Monats durchzuführen ist.

Prüflisten für alle Fahrzeuge finden Sie hier:

PKW 24 Monate (bei Erstzulassung 36 Monate)
KOM (Bus) 12 Monate
LKW bis 3,5 t 24 Monate
LKW über 3,5 t 12 Monate
Anhänger bis 0,75 t 24 Monate (bei Erstzulassung 36 Monate)
Anhänger bis 3,5 t 24 Monate
Anhänger über 3,5 t 12 Monate
Motorrad 24 Monate
Traktor bis 3,5 t 24 Monate
Traktor ab 3,5 t 12 Monate (bis 40 km/h 24 Monate)

Ausnahmen bilden Rettungsfahrzeuge, Taxen, Mietwagen und Wohnmobile

Gewichte = zulässiges Gesamtgewicht
Geschwindigkeit = bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit

Abgasuntersuchung (UMA) nach §47 StVZO

muss, bis auf wenige Ausnahmen, bei allen Kraftfahrzeugen im Rahmen der Hauptuntersuchung nachgewiesen werden. Hierbei werden in Abhängigkeit von Fahrzeugtyp und Kraftstoffart Untersuchungen der Abgasqualität und der Motorsensorik vorgenommen. Der Nachweis kann durch den Prüfingenieur oder gegebenenfalls durch die entsprechende Kfz-Werkstatt erbracht und vorgelegt werden. Dieser sollte höchstens aus dem Vormonat sein, um bei der Hauptuntersuchung anerkannt zu werden.

Folgende Fahrzeuge benötigen einen Nachweis

AU Pflicht- Grundlage Anlage VIII der STVZO

PKW, LKW, BUS Diesel ab Januar 1977
Benzin ab Juli 1969
Motorrad ab Januar 1989
(mehr 50ccm und/oder 45km/h)

Geschwindigkeit = bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit

Gaswiederholungsprüfung (GWP) nach §41 StVZO

ist für alle Flüssiggas- und Erdgasfahrzeuge vorgeschrieben. Sie kann durch den Prüfingenieur oder durch eine entsprechend zertifizierte Kfz-Werkstatt ausgestellt werden. Um bei der Hauptuntersuchung anerkannt zu werden, sollte sie nicht älter als ein Jahr sein.

Änderungsabnahmen nach §19 (3) StVZO

Änderungen an Fahrzeugen benötigen eine entsprechende Bestätigung, damit die Betriebserlaubnis nicht erlischt. Hier wird dokumentiert, dass die Veränderung zulässig und gegebenenfalls fachgerecht durchgeführt wurde. Ein Teilegutachten oder ein anderes geeignetes Dokument gibt Aufschluss über entsprechende Auflagen, welche an die Veränderungen gebunden sind. Ebenfalls sind dort auch Informationen über die Notwendigkeit einer technischen Abnahme und deren Eintragung in die Fahrzeugpapiere zu finden.

Beispiele:

  • Leichtmetallfelge
  • Fahrwerksfedern und Dämpfer
  • Leistungsänderungen bei Krafträdern
Berichtigung der Fahrzeugpapiere nach §13 FZV

Änderungen, welche ohne technische Modifikationen einhergehen, wie zum Beispiel die Reduzierung des zulässigen Gesamtgewichts eines Nutzfahrzeuges aus steuerlichen Gründen, müssen entsprechend bestätigt und beim Straßenverkehrsamt vorgelegt werden.

Beispiele:

  • Ablastung ohne technischer Änderung
Sicherheitsprüfung nach Anlage 8 StVZO

Ab einem bestimmten Fahrzeugalter und einem festgelegten zulässigen Gesamtgewicht müssen LKW und deren Anhänger sowie Busse regelmäßig zur Sicherheitsprüfung vorgestellt werden.

Die Prüflisten finden Sie hier:

Fristen SP - Grundlage Anlage VIII der STVZO

KOM (Bus) älter als 12 Monate:
älter als 36 Monate:
6 Monate nach der letzten HU
3, 6 und 9 Monate nach der letzten HU
LKW von 7,5 bis 12t
über 12t
älter als 36 Monate:
älter als 42 Monate:
6 Monate nach der letzten HU
6 Monate nach der letzten HU
Anhänger über 10t älter als 36 Monate: 6 Monate nach der letzten HU
  ... zuvor ist keine SP notwendig  

Gewichte = zulässiges Gesamtgewicht
Fahrzeugalter = gerechnet ab Erstzulassung

“Tempo 100” - Eignung für Anhänger

Unter Berücksichtigung der Eigenschaften des Anhängers sowie auch des Zugfahrzeuges besteht die Möglichkeit, die Geschwindigkeit des Gespannes auf 100 km/h zu erhöhen. Diese ist dann in die Fahrzeugpapiere einzutragen. Gern erstellen wir für Sie das für die nötige Eintragung erforderliches Dokument.

Oldtimerbegutachtung nach §23 STVZO

Fahrzeuge deren Erstzulassung mehr als 30 Jahre zurückliegt, können dem Gesetzgeber nach als erhaltungswürdiges Kulturgut eingestuft werden. Dadurch ist die Nutzung eines kostenmindernden “07er-Kennzeichens” oder des “H-Kennzeichens” möglich. Hierfür sollte sich das Fahrzeug insgesamt technisch wie optisch in einem guten Zustand befinden. Auch die Originalität des Fahrzeuges ist für eine positive Bewertung entscheidend, allerdings sind zeitgenössische Veränderungen durchaus zulässig. Gern stehen wir Ihnen auch vor der Bewertung beratend zur Seite.

Feinstaubplakette auf Grdl. der 35. BImSchV

Um das Fahrzeug in Verkehrsverbotszonen (Umweltzonen) bewegen zu dürfen, ist die Anbringung einer entsprechenden Feinstaubplakette nötig. Gern stellen wir Ihnen diese aus.

Welche Plakette erhalte ich?